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   FG Niedersachsen, 13.09.1990 - VI 155/89   

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https://dejure.org/1990,12547
FG Niedersachsen, 13.09.1990 - VI 155/89 (https://dejure.org/1990,12547)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 13.09.1990 - VI 155/89 (https://dejure.org/1990,12547)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 13. September 1990 - VI 155/89 (https://dejure.org/1990,12547)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG; § 12 Nr. 1 S. 2 EStG
    Gesellschaftsanzug eines Jugendoffiziers und Presseoffiziers mit Effekten; Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Gesellschaftsuniform; Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Gesellschaftsanzug eines Jugendoffiziers und Presseoffiziers mit Effekten; Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für Gesellschaftsuniform; Werbungskosten bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit

Papierfundstellen

  • EFG 1991, 471
  • EFG 1991, 471 (Volltext mit amtl. LS)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 10.11.1989 - VI R 159/86

    Einordnung eines schwarzen Anzugs als Berufskleidung eines katholischen

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.09.1990 - VI 155/89
    Aufwendungen für einen Gesellschaftsanzug mit Effekten (Gesellschaftsuniform) eines Jugendoffiziers und Presseoffiziers sind nach der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH vom 10.11.1989 VI R 159/86, BFH/NV 1990, 288; vom 04.12.1987 VI R 20/85, BFH/NV 1988, 701; m.w.N.) als typische Berufskleidung i.S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG anzusehen.

    So hat der BFH den schwarzen Anzug eines Oberkellners, den Kellnerfrack, den Cut eines Empfangschefs, den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters oder den schwarzen Anzug eines katholischen Geistlichen als typische Berufskleidung anerkannt (BFH vom 10. Nov. 1989 VI R 159/86, BFH/NV 1990, 288; vom 4. Dez. 1987 VI R 20/85, BFH/NV 1988, 703, jeweils mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 04.12.1987 - VI R 20/85

    Anrechenbarkeit von Aufwendungen für den Erwerb von Kleidungsstücken als

    Auszug aus FG Niedersachsen, 13.09.1990 - VI 155/89
    Aufwendungen für einen Gesellschaftsanzug mit Effekten (Gesellschaftsuniform) eines Jugendoffiziers und Presseoffiziers sind nach der BFH-Rechtsprechung (vgl. BFH vom 10.11.1989 VI R 159/86, BFH/NV 1990, 288; vom 04.12.1987 VI R 20/85, BFH/NV 1988, 701; m.w.N.) als typische Berufskleidung i.S. des § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG anzusehen.

    So hat der BFH den schwarzen Anzug eines Oberkellners, den Kellnerfrack, den Cut eines Empfangschefs, den schwarzen Anzug eines Leichenbestatters oder den schwarzen Anzug eines katholischen Geistlichen als typische Berufskleidung anerkannt (BFH vom 10. Nov. 1989 VI R 159/86, BFH/NV 1990, 288; vom 4. Dez. 1987 VI R 20/85, BFH/NV 1988, 703, jeweils mit weiteren Nachweisen).

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